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§ 1 Allgemeines: Name, Sitz, Zweck

(1) Die Arbeitsgemeinschaft Ethnomedizin hat als rechtsfähiger Verein ihren Sitz in Hamburg und ist eine Vereinigung von Wissenschaftlern und die Wissenschaft fördernden Personen und Einrichtungen, die ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes §5 EST G 1 Nr. 9 verfolgt.

(2) Sie bezweckt die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen der Medizin einschliesslich der Medizinhistorie, der Humanbiologie, Pharmakologie und Botanik und angrenzender Naturwissenschaften einerseits und den Kultur- und Gesellschaftswissenschaften andererseits, insbesondere der Ethnologie, Kulturanthropologie, Soziologie, Psychologie und Volkskunde mit dem Ziel, das Studium der Volksmedizin, aber auch der Humanökologie und Medizin-Soziologie zu intensivieren.

Insbesondere soll sie als Herausgeber einer ethnomedizinischen Zeitschrift dieses Ziel fördern sowie durch regelmässige Fachtagungen und durch die Sammlung themenbezogenen Schrifttums die wissenschaftliche Diskussionsebene verbreitern.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen anfallende Arbeiten das zumutbare Mass ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büroarbeiten bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismässigen Vergütungen ausgeworfen werden.

(4) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(5) Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die auflösende Versammlung über den Verbleib des etwaigen Vermögens oder materiellen Besitzes im Sinne der §1, Absatz (2) und (4).


§ 2 Mitgliedschaft, Beiträge, Vereinsvermögen

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, aus Ehrenmitgliedern, aus fördernden und aus korrespondierenden Mitgliedern.

(2) Die ordentliche, korrespondierende und die fördernde Mitgliedschaft kann auf schriftlichem Wege beim Vorstand von allen genannten natürlichen und juristischen Personen beantragt werden, die befähigt sind, die Tätigkeit des Vereins zu unterstützen. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder über das Aufnahmegesuch. Mit dem Antrag wird die Satzung anerkannt. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von mindestens drei Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung mehrheitlich gewählt.

(3) Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben, deren Form vom Vorstand jeweils entschieden wird.

(4) Die von den Mitglieder zu zahlenden Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und zu Beginn des Rechnungsjahres fällig. Fördernde Mitglieder müssen einen Beitrag entrichten, der nennenswert über dem der ordentlichen Mitglieder liegt. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder trifft keine Beitragspflicht.

(5) Mitglieder, die den Beitrag bis zum Schluss des Vereinsjahres nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Stehen zwei Jahresbeiträge aus, kann die Mitgliedschaft auf Vorstandsbeschluss gestrichen werden.

(6) Die Mitgliedschaft geht verloren durch: a) Tod, b) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, c) Streichung aus der Mitgliederliste und d) Ausschluss. Die freiwillige Austrittserklärung kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 31. Oktober gemeldet sein. Die Austrittserklärung entbindet nicht von der Pflicht, den Beitrag für das laufende Vereinsjahr zu entrichten. Aus triftigen Gründen kann ein Mitglied durch die Mitgliederversammlung auf Antrag von drei ordentlichen Mitgliedern in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Der Vorstand kann ein Mitglied wegen Verstosses gegen die Ziele der Arbeitsgemeinschaft vorläufig ausschliessen.

(7) Die Haftung der Mitglieder, sowie des Vorstands des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschraenkt.

§ 3 Organe

(1) Mitgliederversammlung

(2) Vorstand

(3) Wissenschaftlicher Beirat: Der wissenschaftliche Beirat als Vereinsorgan besteht aus mindestens sieben Personen, wobei mindestens zwei Ethnologen und zwei Mediziner darunter sein müssen. Dieser Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten, den Verein in der Fachwelt bekannt zu machen und sein Profil zu stärken. Der Vorstand beruft den Beirat für die Wahlperiode.

(4) Die Schaffung weiterer Organe kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre höchstens aber einmal innerhalb eines jeden Geschäftsjahres (01. Januar - 31. Dezember) unter Bezeichnung der in der Tagesordnung enthaltenen Gegenstände und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Massgebend ist das Datum des Poststempels. über den Versammlungsort beschliesst der Vorstand unter Berücksichtigung der Empfehlungen und Interessen der Mitglieder.

(2) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand auf eigenes Verlangen oder auf begründeten schriftlichen Antrag eines Mitglieds in gleicher Weise einberufen werden. Der Vorstand muss dem Antrag stattgeben, wenn 1/5 der Mitglieder ihn unterstützen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt den Vorstandsmitglieder in der in § 5 (1) festgelegten Reihenfolge.

(3) Beschlussfähig sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder.

(4) Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen: Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden, des Schriftführers, des Kassenwartes, die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungsprüfung durch zwei nicht dem Vorstand angehörende ordentliche Mitglieder, Wahl von Ehrenmitgliedern, Bestimmung der jeweiligen Kassenprüfer für die nächste fällige Kassenprüfung, Ausschluss von Mitgliedern, Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, Schaffung weiterer Organe, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bei fristgerechtem Einreichen von Anträgen nach § 4(1) und sonstige Anträge.

(6) Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet der Vorsitzende einen Tätigkeitsbericht.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben natürlichen Personen, die die ordentliche oder Ehrenmitgliedschaft haben. Er setzt sich aus dem jeweils gewählten Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart zusammen, sowie aus drei zusätzlichen ordentlichen oder Ehrenmitgliedern als Beisitzern, die von den gewählten vier Vorstandsmitgliedern kooptiert werden. Einer der Kooptierten soll Mitarbeiter der Curare-Redaktion sein. Bei der Zusammensetzung des siebenköpfigen Vorstandes ist zu berücksichtigen, dass ihm ein Mediziner und ein Ethnologe angehören müssen.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die vier Funktionsträger auf zwei Jahre. Sie müssen wenigstens im Vorjahr Mitglieder geworden sein. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds (Funktionsträger) ist der verbleibende Vorstand berechtigt für die restliche Amtszeit einen Nachfolger zu wählen. Tritt der Vorstand geschlossen zurück, muss der Schriftführer zur Wahl eines neuen Vorstandes eine ausserordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen einberufen.

(3) Der Vorstand wird von der MV für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Der amtierende Vorstand hat die Neuwahl entsprechend so rechtzeitig anzusetzen, dass seine eigene Amtsdauer - vorbehaltlich der Amtsniederlegung – nicht überschritten wird. Die Amtsperiode ist mit der Planung und Durchführung von Tagungen terminlich abzustimmen also ggf auch zu kürzen, siehe auch § 4, Abs. (1).

(4) Der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen können die Arbeitsgemeinschaft vertreten.

(5) Die laufenden Geschäfte werden arbeitsteilig vom siebenköpfigen Vorstand abgewickelt. Soweit nicht anders bestimmt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Falls erforderlich, gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung. Der Schriftführer verwaltet die Mitgliederkartei und ruft die vom Vorstand vorbereiteten Mitgliederversammlungen ein.

Satzung vom 10.10.1970 (Hamburg) mit der Änderung vom 23.10.1976 (Heidelberg), vom 30.11.1980 (Freiburg), vom 4.4.1986 (Heidelberg), vom 7.5.1988 (Heidelberg), vom 26.3.93 (Heidelberg), vom 13.12.2003 (Heidelberg) und vom 9.6.2012 (Heidelberg).

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 08. Januar 2013 um 23:18 Uhr