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§1 Allgemeines: Name, Sitz, Zweck

(1) Die Arbeitsgemeinschaft Ethnomedizin hat als rechtsfaehiger Verein ihren Sitz in Hamburg und ist eine Vereinigung von Wissenschaftlern und die Wissenschaft foerdernden Personen und Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnuetzige Zwecke im Sinne des Koerperschaftssteuergesetzes von 1977 §4 Abs.1 Ziff.6 KStG verfolgt.

(2) Sie bezweckt die Foerderung der interdisziplinaeren Zusammenarbeit zwischen der Medizin einschließlich der Medizinhistorie, der Humanbiologie, Pharmakologie und Botanik und angrenzender Naturwissenschaften einerseits und den Kultur- und Gesellschaftswissenschaften andererseits, insbesondere der Ethnologie, Kulturanthropologie, Soziologie, Psychologie und Volkskunde mit dem Ziel, das Studium der Volksmedizin, aber auch der Humanoekologie und Medizin-Soziologie zu intensivieren.

Insbesondere soll sie als Herausgeber einer ethnomed-izinischen Zeitschrift dieses Ziel foerdern sowie durch regelmaeßige Fachtagungen und durch die Sammlung themenbezogenen Schrifttums die wissenschaftliche Diskussionsebene verbreitern.

(3) Die Vereinsaemter sind Ehrenaemter. Uebersteigen anfallende Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Taetigkeit, so kann unbedingt notwendiges Hilfspersonal fuer Bueroarbeiten bestellt werden. Fuer diese Kraefte duerfen keine unverhaeltnismaeßigen Verguetungen ausgeworfen werden.

(4) Etwaige Gewinne duerfen nur fuer satzungsgemaesse Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermoegen.

(5) Im Falle der Aufloesung des Vereins faellt das Vermoegen dem Voelkerkundemuseum Heidelberg der von Portheim-Stiftung zu, wo es zum Erwerb von ethnomedizinischer Fachliteratur verwendet werden muss.

§2 Mitgliedschaft, Beitraege, Vereinsvermoegen

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, aus Ehrenmitgliedern, aus foerdernden und aus korrespondierenden Mitgliedern.

(2) Die ordentliche, korrespondierende und die foerdernde Mitgliedschaft kann auf schriftlichem Wege beim Vorstand von allen genannten natuerlichen und juristischen Personen beantragt werden, die befaehigt sind, die Taetigkeit des Vereins zu unterstuetzen. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder ueber das Aufnahmegesuch. Mit dem Antrag wird die Satzung anerkannt. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von mindestens 3 Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung mehrheitlich gewaehlt.

(3) Auch juristische Personen koennen die Mitgliedschaft erwerben, deren Form vom Vorstand jeweils entschieden wird.

(4) Die von den Mitglieder zu zahlenden Jahresbeitraege werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und zu Beginn des Rechnungsjahres faellig. Foerdernde Mitglieder muessen einen Beitrag entrichten, der nennenswert ueber dem der ordentlichen Mitglieder liegt. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder trifft keine Beitragspflicht.

(5) Mitglieder, die den Beitrag bis zum Schluss des Vereinsjahres nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Stehen 2 Jahresbeitraege aus, kann die Mitgliedschaft auf Vorstandsbeschluss gestrichen werden.

(6) Die Mitgliedschaft geht verloren durch: a) Tod, b) schriftliche Austrittserklaerung gegenueber dem Vorstand, c) Streichung aus der Mitgliederliste und d) Ausschluss. Die freiwillige Austrittserklaerung kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 31. Oktober gemeldet sein. Die Austrittserklaerung entbindet nicht von der Pflicht, den Beitrag fuer das laufende Vereinsjahr zu entrichten. Aus triftigen Gruenden kann ein Mitglied durch die Mitgliederversammlung auf Antrag von drei ordentlichen Mitgliedern in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Der Vorstand kann ein Mitglied wegen Verstoßes gegen die Ziele der Arbeitsgemeinschaft vorlaeufig ausschließen.

(7) Die Haftung der Mitglieder, sowie des Vorstands des Vereins ist auf das Vereinsvermoegen beschraenkt.

§3 Organe

(1) Mitgliederversammlung

(2) Vorstand

(3) Wissenschaftlicher Beirat: Der wissenschaftliche Beirat als Vereinsorgan besteht aus mindestens sieben Personen, wobei mindestens zwei Ethnologen und zwei Mediziner darunter sein muessen. Dieser Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten, den Verein in der Fachwelt bekannt zu machen und sein Profil zu staerken. Der Vorstand beruft den Beirat fuer die Wahlperiode.

(4) Die Schaffung weiterer Organe kann von der Mitglieder- versammlung beschlossen werden.

§4 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre hoechstens aber einmal innerhalb eines jeden Geschaeftsjahres (01. Januar - 31. Dezember) unter Bezeichnung der in der Tagesordnung enthaltenen Gegenstaende und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels. ueber den Versammlungsort beschließt der Vorstand unter Beruecksichtigung der Empfehlungen und Interessen der Mitglieder.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand auf eigenes Verlangen oder auf begruendeten schriftlichen Antrag eines Mitglieds in gleicher Weise einberufen werden. Der Vorstand muss dem Antrag stattgeben, wenn 1/5 der Mitglieder ihn unterstuetzen. Die Leitung der Mitgliederver-sammlung obliegt den Vorstandsmitglieder in der in §5 (1) festgelegten Reihenfolge.

(3) Beschlussfaehig sind alle ordentlichen bzw. Ehrenmitglieder.

(4) Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Ueber die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollfuehrer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Satzungsaenderungen und der Beschluss ueber die Aufoesung des Vereins beduerfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen: Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden, des Schriftfuehrers, des Kassenwartes, die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungspruefung durch zwei nicht dem Vorstand angehoerende ordentliche Mitglieder, Wahl von Ehrenmitgliedern, Bestimmung der jeweiligen Kassenpruefer fuer die naechste faellige Kassenpruefung, Ausschluss von Mitgliedern, Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, Schaffung weiterer Organe, Satzungsaenderungen, Aufloesung des Vereins und Antraege.

(6) Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet der Vorsitzende einen Taetigkeitsbericht.

§5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben natuerlichen Personen, die die ordentliche oder Ehrenmitgliedschaft haben. Er setzt sich aus dem jeweils gewaehlten Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftfuehrer und dem Kassenwart zusammen, sowie aus drei zusaetzlichen ordentlichen oder Ehrenmitgliedern als Beisitzern, die von den gewaehlten vier Vorstandsmitgliedern kooptiert werden. Einer der Kooptierten soll Mitarbeiter der curare-Redaktion sein. Bei der Zusammensetzung des siebenkoepfigen Vorstandes ist zu beruecksichtigen, dass ihm ein Mediziner und ein Ethnologe angehoeren muessen.

(2) Die Mitgliederversammlung waehlt aus ihrer Mitte die vier Funktionstraeger auf drei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds (Funktionstraeger) ist der verbleibende Vorstand berechtigt fuer die restliche Amtszeit einen Nachfolger zu waehlen. Tritt der Vorstand geschlossen zurueck, muss der Schriftfuehrer zur Wahl eines neuen Vorstandes eine ausserordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen einberufen.

(3) Der Vorstand wird von der MV fuer eine Dauer von drei Jahren gewaehlt. Er tritt sein Amt sechs Wochen nach der Wahl an. Der amtierende Vorstand hat die Neuwahl entsprechend so rechtzeitig anzusetzen, dass seine eigene Amtsdauer - vorbehaltlich der Amtsniederlegung – nicht ueberschritten wird. Die Amtsperiode ist mit der Planung und Durchfuehrung von Tagungen terminlich abzustimmen also ggf auch zu kuerzen, siehe auch §4, Abs.1.

(4) Der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen koennen die Arbeitsgemeinschaft vertreten.

(5) Die laufenden Geschaefte werden arbeitsteilig vom siebenkoepfigen Vorstand abgewickelt. Soweit nicht anders bestimmt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Falls erforderlich, gibt sich der Vorstand eine Geschaeftsordnung. Der Schriftfuehrer verwaltet die Mitgliederkartei und ruft die vom Vorstand vorbereiteten Mitgliederversammlungen ein.

Satzung vom 10.10.1970 (Hamburg) mit der Aenderung vom 23.10.1976 (Heidelberg), vom 30.11.1980 (Freiburg), vom 4.4.1986 (Heidelberg), vom 7.5.1988 (Heidelberg), vom 26.3.93 (Heidelberg) und vom 13.12.2003 (Heidelberg).

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 21. April 2010 um 07:12 Uhr